Satzung
Satzung des Tambour-Corps Notscheid e.V. in der am 31.01.2009 beschlossenen Fassung (Abschrift)
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1 Der Name des Vereins lautet: "Tambour-Corps Notscheid e.V."
2 Der Verein besteht seit 1923
3 Der Verein hat seinen Sitz in 53562 St. Katharinen-Notscheid
4 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen
§ 2 Zweck des Vereins
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung
2 Zweck des Vereins ist
a) die Förderung von Kunst und Kultur und
b) die Erziehung und Bildung von Jugendlichen
3 Der Satzungszweck wird verwirktlicht insbesondere durch:
a) die Pflege des heimatlichen Musikgutes,
b) die Pflege der Kameradschaft im Verein,
c) die Förderung eines guten Verhältnisses zu anderen Vereinen und
d) die Schaffung der Möglichkeit, allen Musikfreunden die Gelegenheit zur aktiven und inaktiven Teilnahme am Vereinsgeschehen zu geben.
4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
1) Der Verein setzt sich aus aktiven und inaktiven Mitgliedern zusammen.
2) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennt und fördet.
3) Als aktives Mitglied kann aufgenommen werden, wer das achte Lebensjahr vollendet hat und dessen Erziehungsberechtigte, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, schriftlich dem Eintritt zugestimmt hat.
4) Als inaktives Mitglied kann aufgenommen werden, wer das sechzente Lebensjahr vollendet hat.
5) Darüber hinaus können Musikschüler aufgenommen werden. Sie gelten als inaktives Mitglied. Das Nähere kann in einer Ausbildungsverordnung durch den Vorstand geregelt werden.
§ 6 Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 7 Austritt und Ausschluß
1 Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Ausschluß oder Tod.
2 Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Ausnahmen hiervon können für die Musikschüler in einer Ausbildungsverordnung geregelt werden.
3 Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist vorher vom Vorstand zu hören.
4 Jedes Mitglied kann einen Antrag zum Ausschluß eines Mitglieds stellen. Der Vorstand berät darüber und informiert den Betroffenen.
5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein; Vereinseigentum ist unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
§ 8 Rechte der Mitglieder
1 Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und dort Anträge zu stellen.
2 Jedes Mitglied ist ab vollendetem vierzehnten Lebensjahr stimmberechtigt.
§ 9 Plichten der Mitglieder
1 Jedes Mitglied ist verplichtet , den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliedsversammlung Folge zu leisten.
2 Der Mitgliedsbeitrag muß bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres entrichtet werden.
§ 10 Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 13 Mitgliederversammlung
1 Eine Mitgliederversammlung kann von der Hälfte der Mitglieder, der Hälfte der aktiven Mitglieder oder dem Vorstand einberufen werden.
2 Eine Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
3 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Beisitzer und zwei Kassenprüfer. Sie entscheidet über die Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden und Organisationen.
4 Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung, die im Januar eines jeden Jahres schriftlich sieben Tage vorher vom Vostand einberufen werden muß.
5 Auf der Jahreshauptversammlung muß der Kassenbericht des vergangenen Geschäftsjahres vorgelegt werden. Er ist durch die beiden Kassenprüfer zu prüfen.
6 Die Entlassung des Vorstandes erfolgt durch die Mitglierversammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
7 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.
8 Die Mitgliederversammlung kann eine Jugendordnung beschließen.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) einer ersten Vorsitzenden oder einem ersten Vorsitzenden,
b) einer zweiten Vorsitzenden oder einem zweiten Vorsitzenden,
c) einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer,
d) einer Kassiererin oder einem Kassierer,
e) der / dem musikalischen Leiter(in) und dem Tambourmajor, soweit sie aktive Vereinsmitglieder sind.
2 Der Vorstand wird für dir Dauer von 2 Jahren bei der Jahreshauptversammlung gewählt. Bei Bedarf sind Ergänzungswahlen durch eine Mitgliederversammlung möglich.
3 Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4 Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter die/der erste Vorsitzende oder die/der Geschäftsführer(in). Im Innenverhältnis wird die/der Geschäftsführer(in) nur bei Verhinderung der/des ersten Vorsitzenden tätig.
5 Die/Der zweite Vorsitzende ist die/der Vertreter(in) der/des ersten Vorsitzenden.
6 Der Vorstand vertritt alle Interessen,Rechte und Pflichten des Vereins gegenüber Dritten.
7 Der Vorstand kann folgende Durchführungserlassungen erlassen.
a) Geschäftsordnung
b) Beitragsordnung
c) Ausbildungsordnung
d) Haus- und Hausnutzungsordnung
§ 15 Beisitzer
1 Zur Unterstützung des Vorstandes können bis zu sechs Beisitzer gewäht werden.
2 Die Beisitzer nehmen mit beratender Funktion an der Vorstandssitzung teil, haben aber kein Stimmrecht.
3 Den Beisitzern können imRahmen einer Geschäftsordnung besondere Aufgaben zugewiesen werden.
§ 16 Wahlvorgänge
1 Wahlberechtigt zur Wahl des Vorstandes sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
2 Wählbar sind alle Mitglieder, die das achzente Lebensjahr zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung vollendet haben; zum Beisitzer kann gewählt werden, der wahlberechtigt ist.
3 Bei der Wahl des Vorstandes bedürfen inaktive Mitglieder einer Zweidrittelmehrheit, aktive Mitglieder einer einfacher Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder.
4 Die Wahl ist geheim; liegt jedoch nur ein Wahlvorschlag, kann durch Handzeichen gewählt werden.
5 Jedes Mitglied hat das Recht vor der Wahl eines Vorstandsmitgliedes eine Aussprache zu verlangen.
6 Die oder der musikasliche Leiter(in) und der Tambourmajor werden durch den Vorstand berufen.
§ 17 Auflösung
1 Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde St. Katharinen, die es ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Änderung der Satzung
1 Änderung oder Aufhebung eines Teils oder der gesamten Satzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten aktiven Mitglieder.